11. 06. 2024
Neufassung der Vorschriften zu geographischen Angaben
Verordnung (EU) 2024/1143 ersetzt die bisherige VO (EU) 1151/2012
Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU die Vorschriften zu geschützten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf Lebensmitteln (g.g.A. und g.U.) neu gefasst.
Die, für Hersteller, wesentlichen Neuerungen sind:
- Aritkel 27 - Zutaten mit geographischer Angabe: Wenn ein Produkt eine Zutat mit geographischer Angabe enthält und im Namen des Endproduktes oder in Werbematerialien darauf hingewiesen wird ("Salat mit Feta"), dann
- darf das Endprodukt kein anderes Produkt enthalten, das mit der entsprechenden Zutat vergleichbar ist
- muss die durch die geographische Angabe bezeichnete Zutat in ausreichender Menge verwendet werden, so dass sie dem Endprodukt eine wesentliche Eigenschaft verleiht
- muss der Prozentsatz der Zutat auf dem Etikett angegeben werden und
- muss der Erzeuger/Hersteller des Endproduktes die zuständige Erzeugervereinigung der durch geographische Angabe bezeichneten Zutat zuvor schriftlich benachrichtigen und die oben genannten Punkte belegen. Die Erzeugervereinigung bestätigt die Benachrichtigung schriftlich innerhalb von 4 Monaten. Danach darf der Hersteller des Endproduktes die Bezeichnung verwenden.
- Artikel 37 - Kennzeichnungsvorschriften:
- die jeweils gültigen Unionszeichen müssen auf dem Etikett und jeglichem Werbematerial verwendet werden
- die Bezeichnung eines Produktes mit geographischer Angabe, das Unionszeichen und der Erzeuger müssen im gleichen Sichtfeld angegeben werden
- die Vorgaben gelten für Produkte, die ab dem 14. Mai 2026 etikettiert werden. Bereits vorher gekennzeichnete Produkte dürfen auch nach diesem Datum aufgebraucht/in Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung gilt seit dem 13. Mai 2024. Die bisher gültige Verordnung (EU) 1151/2012 wurde aufgehoben.