14. 04. 2024

Anzeigepflicht für Herstellung und Behandlung von Lebensmittel-Bedarfsgegenständen

Erweiterung der Bedarfsgegenständeverordnung

Mit Wirkung vom 01. Juli 2024 tritt die 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung in Kraft.

 

Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Verpflichtung gilt nicht für Lebensmittelunternehmen, die bereits als im Rahmen der VO (EU) 852/2004 registriert sind.

 

Die Anzeige muss

  • Namen, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers
  • Bezeichnung und Anschrift des Betriebes und
  • die Gruppen von Materialien oder Gegenständen nach Anhang I der VO (EU) 1935/2004, die den Hauptbestandteil der Bedarfsgegenstände ausmachen

enthalten.

 

Änderungen dieser Daten sind zukünftig den Behörden innerhalb von 6 Monaten mitzuteilen.