11. 12. 2021
Höchstgehalte für Opiumalkaloide in Mohn und Backwaren
Erweiterung der VO (EU) 1881/2006
Mit Wirkung zum 01. Juli 2022 wird die Verordnung (EU) 1881/2006 um Höchstgehalte für Opiumalkaloide (Morphin und Codein) erweitert.
Es sind dann maximal zulässig:
Erzeugnis | Höchstgehalt (mg/kg) |
---|---|
Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 20 |
Backwaren, die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1,5 |
Der Höchstgehalt ist bezogen auf die Summe der Gehalte von Morphin und Codein, wobei der Codeingehalt mit dem Faktor 0,2 multipliziert wird.
Weiterhin werden Unternehmer, die Mohnsamen an Backwarenhersteller liefern, dazu verpflichtet, "ausreichende Informationen" (ggf. Analysenbefunde) zur Verfügung zu stellen, damit der Backwarenhersteller die Höchstgehalte einhalten und kontrollieren kann.