22. 10. 2020

Verschärfte Rücknahme-/Rückrufpflicht

BVerwG bestätigt strenge Auslegung der VO (EU) 2073/2005

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 14.10.2020 die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes München bestätigt, dass bei Verletzung eines Lebensmittelsicherheitskriteriums der VO (EU) 2073/2005 die betreffende Lebensmittelpartie ohne eine weitergehende Prüfung nach Artikel 19 und 14 der Basisverordnung (VO (EU) 178/2002) vom Markt zu nehmen ist (Rückruf oder Rücknahme).

 

Die Richter sind der Auffassung, dass der Artikel 7 der VO (EU) 2073/2005 eine Spezialregelung für mikrobiologische Kriterien darstellt, mit der ein "strengerer und präventiver Ansatz" verfolgt wird und dass sich daher der Verweis auf Artikel 19 der Basisverordnung lediglich auf die dort geregelte Umsetzung der Rücknahme/des Rückrufes bezieht, nicht jedoch auf die Entscheidung, ob zurückzurufen ist oder nicht.

 

 

Pressmitteilung des BVerwG

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