EU legt Höchstgehalt für trans-Fettsäuren fest
Die EU hat mit Verordnung 2019/649 einen allgemeinen Höchstgehalt für trans-Fettsäuren, die nicht auf natürliche Weise in Fetten tierischen Ursprungs vorkommen, festgelegt.
Lebensmittel, die an den Einzelhandel oder den Endverbraucher abgegeben werden, dürfen maximal 2 g dieser trans-Fettsäuren je 100 g Fett enthalten.
Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Produkte liefern, die nicht diesem Grenzwert entsprechen, sind verpflichtet, den Kunden entsprechend zu informieren.
Die Verordnung gilt ab 14.05.2019; bis zum 01.04.2021 dürfen Lebensmittel, die den o.g. Grenzwert nicht einhalten, weiter in Verkehr gebracht werden.