26. 04. 2019

EU legt Höchstgehalt für trans-Fettsäuren fest

Die EU hat mit Verordnung 2019/649 einen allgemeinen Höchstgehalt für trans-Fettsäuren, die nicht auf natürliche Weise in Fetten tierischen Ursprungs vorkommen, festgelegt.

Lebensmittel, die an den Einzelhandel oder den Endverbraucher abgegeben werden, dürfen maximal 2 g dieser trans-Fettsäuren je 100 g Fett enthalten.

Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Produkte liefern, die nicht diesem Grenzwert entsprechen, sind verpflichtet, den Kunden entsprechend zu informieren.

Die Verordnung gilt ab 14.05.2019; bis zum 01.04.2021 dürfen Lebensmittel, die den o.g. Grenzwert nicht einhalten, weiter in Verkehr gebracht werden.