04. 06. 2024

Sind nicht essbare Wursthüllen und Clipse Verpackung?

Streit geht durch die Instanzen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 24.05.2024 (Az: 4 A 779/23) entschieden, dass nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Nettofüllmenge zu rechnen sind und nicht als Verpackung zählen.

 

Das Gericht änderte damit ein Urteil der Vorinstanz ab, in dem diese Frage anders entschieden worden war.

 

Es ist zu erwarten, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in die nächste Runde geht.

 

 

Quelle: cibus Rechtsanwälte