13. 01. 2018

Allergenkennzeichnung

Geänderte Informationspflichten durch EU-Bekanntmachung

Eine EU-Bekanntmachung vom 13.07.2017 formuliert neue Informationspflichten über die Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgelistet sind.


Dies betrifft insbesondere neue Aspekte zur Kennzeichnung der Weizenarten „Dinkel“, „Khorasan“ oder „Durum“:

Die Verordnung 1169/2011 (LMIV) listet in Anhang II Nummer 1 glutenhaltige Getreide auf, u.a. Weizen und Dinkel. Bisher wurde daher Weizen und Dinkel gleichrangig behandelt, obwohl Dinkel eine Unterart des Weizens ist.

In der Bekanntmachung der EU-Kommission wird unter Punkt 3.1 Nummer 9 klargestellt, dass wenn „Dinkel“, „Khorasan“ oder „Durum“ verwendet wird, „eine eindeutige Bezugnahme auf die Getreideart, d. h. „Weizen“, hinzuzufügen ist. Dem Wort „Weizen“ kann freiwillig das Wort „Durum“, „Dinkel“ oder „Khorasan“ beigefügt werden. Beispiel: Weizen oder Weizen (Durum) oder Durumweizen, Weizen oder Weizen (Dinkel) oder Dinkelweizen.



Bekanntmachung der EU-Kommision (PDF)

Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) 1169/2011) (PDF)



Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zur LM-Kennzeichnung:
Frau Marion Klaus
Tel.: 03641 - 242 33 25
Email: m.klaus@qmp-jena.de