06. 04. 2025
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Stellungnahmen der 123. ALS-Sitzung
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat auf seiner aktuellen Arbeitstagung verschiedene Stellungnahmen zur Kennzeichnung abgegeben, unter anderem:
- Die Bezeichnung "natürlicher Aromaextrakt" ist - auch im Bereich von Bio-Lebensmitteln - eine Werbung mit Selbsteverständlichkeiten und damit nicht zulässig.
- "Palmöl/-fett" müssen im Sinne der LMIV von "Palmkernöl/-fett" abgegrenzt und entsprechend gekennzeichnet werden. Es existieren Ausnahmen bzw. Erleichterungen, wenn Öle oder Fette mehrerer Pflanzenarten verwendet werden.
- Die Klassenbezeichnung "Zucker" ist für Invertzucker und Invertflüssigzucker nicht anwendbar.
- Die Angabe "Superfood" stellt normalerweise eine unspezifische nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO (VO (EU) 1924/2006) dar und darf damit nur verwendet werden, wenn für das Lebensmittel eine spezifische Angabe nach HCVO getroffen wird.
- "Basen- bzw. Chlorwasser" fallen unter die Zulassunspflicht der Novel-Food-Verordnung. Zusätzlich ist eine Beurteilung als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 der Basisverordnung zu prüfen (z.B. hinsichtlich des Chloratgehaltes).
Darüber hinaus wurden Leitfäden/Entscheidungsbäume zur Einstufung von Pflanzenfaserpräparaten als Zutat, Nährstoff oder Zusatzstoff sowie zur Beurteilung von Lebensmitteln, deren Mikronährstoffgehalt durch Biofortifikation erhöht wurde, veröffentlicht.