02. 05. 2024
Kennzeichnung von Eiweisspulver, Zitrusfrüchten, Sulfiten und Kochsalzersatz
Aktuelle Stellnungnahmen des ALS
Die Stellungnahmen der 121. Arbeitstagung des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) sind auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht worden.
Unter anderem wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Die Kennzeichnung einer Nacherntebehandlung von Zitrusfrüchten im Einzelhandel hat nach den Vorgaben der VO (EU) 543/2011 und der LMZDV zu erfolgen.
- Ein "Eiweisspulver" als Zutat muss mit seiner speziellen Bezeichnung (z.B. "Sojaeiweisspulver", "Eiklarpulver") gekennzeichnet werden, die allgemeine Bezeichnung "Eiweisspulver" ist nicht ausreichend.
- Wenn Schwefeldioxid oder Sulfite in einem Lebensmittel den Allergen-Kennzeichnungspflichten der VO (EU) 1169/2011 (LMIV) unterliegen, ist immer der Klarname nach Anhang II zu verwenden. Eine alleinige Nennung der E-Nummern E220-E228 reicht in diesen Fällen nicht aus.
- Allgemeine Hinweise wie "unbehandelt" oder "Schale zum Verzehr geeigenet" auf Zitrusfrüchten müssen sich immer auf die gesamte Behandlung beziehen, eine Angabe nur hinsichtlich einer fehlenden Nacherntebehandlung ist nicht möglich.
- Natriumreduzierte Mineralsalzmischungen als Kochsalzersatz müssen mit einer beschreibenden Bezeichnung (z.B. "natriumreduzierte Mineralsalzmischung mit Natrium- und Kaliumchlorid") deklariert werden. Die Natriumreduktion muss mindestens 25% betragen.
Darüber hinaus wurden Fragen zu Rosé-Glühweinen, Anforderungen an Mindesthaltbarkeitsdatum und Alkoholangabe bei aromatisierten Weinerzeugnissen und weitere Themen zu alkoholischen Getränken behandelt.