04. 02. 2020

Kennzeichnung primärer Zutaten

EU veröffentlicht "Fragen und Antworten"

Laut der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV Artikel 2, Buchstabe q) ist eine „primäre Zutat“ diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels,

  • die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder
  • die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren
  • und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist (QUID-Regelung).

 

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 wird beschrieben, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben ist und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner sogenannten „primären Zutat“ identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben werden muss oder darauf hingewiesen werden muss, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort stammt als das Lebensmittel. Die Pflicht zur Information über die Herkunft der primären Zutat gilt ab dem 1. April 2020.

 

Im jetzt veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog werden unter anderem folgende Themen besprochen:

  • Verweis auf den Lebensmittelunternehmer
  • Umgang mit Markennamen
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Angaben zu „Made in“, „hergestellt in“ und „Erzeugnis aus“
  • Wechselwirkung zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln
  • Angabe von mehreren „primären Zutaten“
  • Angabe von „zusammengesetzter Zutat“ als primäre Zutat
  • Platzierung und Darstellungsform

 

Mit der Veröffentlichung der Kommission soll Lebensmittelunternehmern und nationalen Behörden eine Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen gegeben werden.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln:

Frau Marion Klaus
Tel.: 03641 - 242 33 25
Mobil: 0171 - 56 73 087
Email: m.klaus@qmp-jena.de