01. 05. 2019

Erweiterete Informationspflicht für Behörden

Änderung des §40 LFGB

Mit Wirkung zum 30.04.2019 wurde der §40 LFGB (Information der Öffentlichkeit) geändert.

 

Im geänderten Absatz 1a wird festgelegt, dass die Information der Öffentlichkeit durch die Behörden bei im Rahmen der amtlichen Probenahme und -kontrolle festgestellten Verstößen zukünftig

  • unverzüglich erfolgen muß und
  • zwei unabhängige Untersuchungen der Probe durch die selbe amtliche Untersuchungsstelle ausreichen, es ist nicht mehr notwendig, dass zwei verschiedene amtliche Untersuchungsstellen die Probe untersuchen.

 

Die Vorschriften, dass die Veröffentlichung nur erfolgen darf, solange keine anderen, ebenso wirksamen Maßnahmen möglich sind (Abs. 2) und nachdem die Behörde den betroffenen Unternehmer angehört hat (Abs. 3), bleiben unverändert.

 

Weiterhin wurde der Abs. 4 insoweit ergänzt, dass nach Abstellen eines der Veröffentlichung zugrunde liegenden Mangels hierauf unverzüglich in der Information der Öffentlichkeit hinzuweisen ist und ein Abs. 4a wurde eingefügt, dass Informationen allgemein 6 Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen sind.

 

 

Aktuelle Fassung des LFGB